Allgemeine Geschäftsbedingungen der European Calf Conference GmbH

Stand Januar 2019

1 Allgemeines

  1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Führen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2 Vertragsabschluss, Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung. Die Auftragsbestätigung kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen oder durch die auftragsgemäße Auslieferung der Ware ersetzt werden.
  2. Wir behalten uns sämtliche Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, vor. Vor Weitergabe als "vertraulich" gekennzeichneter Unterlagen an Dritte bedarf es unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Die Preise richten sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich netto zuzüglich der Kosten für Produktverpackung und Fracht – falls nichts anderes vereinbart – und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen ins Ausland sind die Kosten für Fracht sowie Zölle und Einfuhrsteuern vom Käufer zu tragen. Etwaige sonstige Nebenkosten und auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen sind nicht enthalten.
  4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Im Falle von Behinderungen trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.

3 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug in Euro zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 288 BGB, 352 Abs. 1 HGB vom Fälligkeitstage an zu berechnen.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers (Kreditunwürdigkeit) gefährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofort Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzubehalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so haben wir das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
  4. Leistungen des Schuldners auf unsere Forderungen werden gemäß §§ 366, 367 BGB angerechnet.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.

4 Lieferung, Lieferzeiten

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Käufers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.
  2. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach § 275 Abs. 4 BGB. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

5 Gefahrenübergang, Transportkosten

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt Lieferung "ab Werk" (EXW).
  2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrenübergangs gemäß §§ 446, 447 BGB, soweit §§ 474 ff. BGB nicht entgegenstehen. Auf den Gefahrenübergang beim Verzug des Käufers gemäß § 300 Abs. 2 BGB wird hingewiesen.

6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkauften Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist (einfacher Eigentumsvorbehalt).
  2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig.
  3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Preises als abgetreten.Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Außerdem wird die Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  4. Die Vorbehaltsrechte beziehen sich auf alle Lieferungen des Verkäufers, selbst wenn sie bereits vollständig bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das gleiche gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
  7. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Käufers (Kreditwürdigkeit) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Käufer Unternehmer, liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

7 Mängelbeseitigung

  1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser, ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB), seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung und Rügeobliegenheiten sowohl bei offenen als auch verdeckten Mängeln ordnungsgemäß nachkommt und unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzeigt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt sie als genehmigt; etwaige Gewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen! Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass Mängel von uns zu vertreten sind.
  2. Mangelhafte Ware wird von uns zunächst nachgebessert. Erst wenn der Mangel nach zweimaliger Nachbesserung (§ 440 S. 2 BGB) nicht behoben werden konnte, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl entweder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder die Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) oder die Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung tragen wir alle zu diesem Zwecke erforderlichen Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde (§ 439 Abs. II BGB).
  3. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 442 Abs. I BGB).
  4. Wir haften nicht für Mängel der gelieferten Gegenstände oder für etwaige Folgeschäden, soweit diese durch unsachgemäße Handhabung und Pflege entstanden sind, insbesondere dadurch, dass von Bedienungsanleitungen oder sonstigen Produktinformationen abgewichen wurde. Das gleich gilt für den Fall, dass die gelieferten Gegenstände nicht entsprechend unserer Empfehlungen regelmäßig gewartet und geeicht wurden.
  5. Wir haften auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer in seinem Betrieb die Regeln der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die geltenden Hygienevorschriften sowie sonstige einschlägige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien des jeweiligen Landes nicht einhält.
  6. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen sowie für unsachgemäße Montage durch den Käufer bzw. dessen Gehilfen.
  7. Ist der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), verjähren Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels bei neuen Waren nach einem Jahr, bei Verschleißteilen nach 3 Monaten ab Ablieferung der Sache; bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Nachbesserung beginnt die Frist mit dem endgültigen Scheitern der Nachbesserung.
  8. Ist der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB), verjähren seine Gewährleistungsansprüche bei neuen Waren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Waren nach einem Jahr (§ 438 Abs. I Nr. 3, § 475 Abs. II BGB). Eine Rügepflicht aus § 377 HGB obliegt ihm dabei nicht! Seine Rechte bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 437 ff BGB.
  9. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

8 Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

Sofern es sich bei der gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I 2005, 762) handelt, übernimmt der gewerbliche Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns von etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe den Empfängern eine Weiterpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung vertraglich zu verpflichten, so hat er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Unser Anspruch auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes (Ablaufhemmung). Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer an uns gerichteten schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung. Wir behalten uns vor, mit dem Kunden im Einzelfall eine gesonderte, hiervon abweichende Vereinbarung über die Altgeräterücknahme zu treffen.

9 Haftungsbeschränkungen

  1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.
  3. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

10 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten unser Geschäftssitz.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für unseren Geschäftssitz oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht.
  3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der European Calf Conference GmbH (Stand Januar 2019)